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Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist ein „gewerbliches Führungszeugnis“, aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Das Gewerbezentralregister ist nicht zu verwechseln mit dem Gewerberegister. Während das Gewerberegister ein von der Stadt Regen geführtes Verzeichnis über die im Stadtgebiet geführten Gewerbe ist, handelt es sich beim Gewerbezentralregister um ein vom Bundesjustizministerium geführtes zentrales Verzeichnis.
Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe genehmigt wird.
Zentralregisterauszüge müssen persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden, bei der Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Inhaber des neuen Personalausweises mit eingeschalteter Online-Funktion können den Antrag auch online beim Bundeszentralregister stellen.
Benötigen Sie einen Gewerbezentralregister-Auszug für eigene Zwecke, sendet Ihnen das Bundeszentralregister in Bonn den Auszug direkt zu. Die Übersendung des Gewerbezentralregisterauszuges an eine andere Privatperson als den Antragsteller ist nicht zulässig.
Soweit Sie den Gewerbezentralregister-Auszug für eine Behörde im Inland benötigen, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck mit. Das Bundeszentralregister sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

Unterlagen:
• Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass
• Wird der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, die Postadresse der anfordernden Behörde
• Wird der Gewerbezentralregisterauszug für eine juristische Person (z.B. GmbH) beantragt, ein Auszug aus dem Handelsregister der Firma.

Gebühr:
Die Gebühr für die Beantragung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13 Euro.

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