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Beantragung eines Führungszeugnisses

Führungszeugnisse werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Stellen angefordert. Sie dienen als Nachweis, dass jemand nicht vorbestraft ist. Straftaten werden in der Bundesrepublik Deutschland zentral beim Bundesamt für Justiz, Dienstelle Bundeszentralregister, in Bonn erfasst und je nach Schwere der Straftat eine gesetzlich geregelte Zeit gespeichert. Die Auskunft aus diesem Zentralregister wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt.
Der Antrag auf ein Führungszeugnis kann bei der Meldebehörde der gemeldeten Haupt- und auch Nebenwohnung gestellt werden. Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz stellen.
Wenn sie im Besitz eines elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels mit Online-Funktion sind, können Sie ihr Führungszeugnis auch online beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Voraussetzung für den Antrag auf ein Führungszeugnis ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:
• Führungszeugnis für private Zwecke – Beleg-Art N
• Führungszeugnis für eine Behörde – Beleg-Art O
• Erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke oder behördliche Zwecke
• Europäisches Führungszeugnis

Unterlagen:
• Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass
• Erweitertes Führungszeugnis: Die Aufforderung, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen
Bescheinigung des Arbeitgebers zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses

Gebühren:
• (Erweitertes oder Europäisches) Führungszeugnis: 13 Euro
Bei mittellosen oder ehrenamtlich tätigen Personen kann im Einzelfall bei Vorlage entsprechender Nachweise eine Befreiung von der Gebühr beantragt werden.

Gültigkeitsdauer:
Das Führungszeugnis zeigt, welche Eintragungen am Tag des Ausdrucks gespeichert waren. Je älter es wird, umso unsicherer ist die Aussagekraft. Die anfordernde Stelle (z. B. eine Behörde oder ein Arbeitgeber) entscheiden darüber, wie alt das Führungszeugnis sein darf, damit es akzeptiert wird. In vielen Fällen werden drei Monate alte Führungszeugnisse noch akzeptiert.

Informationen zu den einzelnen Führungszeugnisarten

• Führungszeugnis für private Zwecke
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre private Meldeanschrift versandt.

• Führungszeugnis für eine Behörde
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde gesandt. Im Antrag muss der Verwendungszweck angegeben werden. Wenn Sie vor der Übersendung des Führungszeugnisses selbst Einsicht nehmen wollen, dann können Sie dies bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl tun.

• Erweitertes Führungszeugnis
Seit 1. Mai 2010 kann ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden, wenn

1. Die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des
§ 30 a BZRG vorgesehen ist, oder wenn

2. Dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in vergleichbare Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Wer einen solchen Antrag stellt, hat eine Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen (sh. oben mit download eines Bestätigungsformulars)

• Europäisches Führungszeugnis
Seit 31. August 2018 wird für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, automatisch ein Europäisches Führungszeugnis beantragt. In dieses Führungszeugnis werden auch die Eintragungen aufgenommen, die im Strafregister des Herkunftslandes gespeichert sind. (Das bedeutet, dass die frühere Wahlmöglichkeit, entweder ein europäisches oder nur ein einfaches deutsches Führungszeugnis ausstellen zu lassen, nach § 30b Bundeszentralregistergesetz nicht mehr gegeben ist.)

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