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Bekanntmachung der Stadt Regen: Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

Änderung nach Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) seit dem 01. November 2015

Auskunfts- und Übermittlungssperren
Die Meldebehörden registrieren alle Einwohner die in Ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaft sind, um deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können.
Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Jeder Einwohner hat gegenüber seiner Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz die Möglichkeit bestimmten Datenübermittlungen zu wiedersprechen bzw. diese per Einwilligung erst zu ermöglichen.
Widerspruchsrechte können gegen die Übermittlung von Daten an
• Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke
• Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
• Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
• Eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
• Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
Erhoben werden.

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken
• Der Werbung
• Des Adresshandels.

Hinweis:
Die bereits vor dem 01. November bestehenden Übermittlungssperren werden übernommen und brauchen nicht neu erklärt werden.

Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Antrag auf Übermittlungssperre