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In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, sich nicht ausschließlich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten und die Möglichkeit haben, gemeindliche Einrichtungen zu nutzen. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen  über den Unterkunftsvermieter eingehoben und wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.


Die Anmeldung muss per eMeldeschein oder mittels vorgeschriebenen Anmeldeschein innerhalb 24 Stunden nach Ankunft der Gäste durch den Vermieter in der Tourist-Information erfolgen. Die pünktliche Anmeldung ist im Sinne des Gastes und der Vermieter.


Kurbeitrag ab 01.01.2024

Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag:

1.    für Einzelpersonen        1,95 €

2.    für Familien   

       für die erste Person      1,95 €

       für die zweite Person    1,95 €

       für die dritte und jede weitere Person   1,15 €

3.    Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von Ihnen abhängigen Kinder, Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei;
vom siebten bis zum vollendeten sechszehnten Lebensjahr zahlen sie die Sätze der dritten Person einer Familie.

Kurbeitragsatzung mit Änderungssatzung

 

 

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